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Dokumente
Verbandssatzung
des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim
Auf der Grundlage der §§ 1,7, 9, 11 Abs. 1, 15 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (BbgGKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99, S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202, 206), der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202, 207) und des § 6 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 08.12.2010 die folgende 6. Änderungsssatzung in Form einer Neufassung der Verbandsatzung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim beschlossen:
- Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet, Dienstsiegel und Rechtsaufsicht
- Der Trink- und Abwasserverband führt den Namen „Trink- und Abwasserverband Oderbruch- Barnim“ (Kurzform TAVOB).
- Der Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim (im Folgenden „Verband“ genannt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Er dient dem öffentlichen Wohl. Seine Tätigkeit ist nicht darauf gerichtet, Gewinne zu erzielen.
- Der Verband hat seinen Sitz in Bad Freienwalde (Oder), Landkreis Märkisch-Oderland, Land Brandenburg.
- Das Verbandsgebiet ist das Gebiet der beteiligten Verbandsmitglieder nach § 2 Abs. 1 der Verbandssatzung.
- Der Verband führt ein Dienstsiegel, das aus dem Wappen des Landes Brandenburg und dem Namen des Verbandes in Umschrift besteht. Das Siegel hat einen Durchmesser von 35 mm.
- Die Aufsichtsbehörde des Verbandes ist der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland als allgemeine untere Landesbehörde.
- Verbandsmitglieder
- Mitglieder des Verbandes sind: Stadt Bad Freienwalde (Oder), bestehend aus den bewohnten Stadtteilen: Bad Freienwalde (Oder), Altglietzen, Altranft, Bralitz, Herrenwiese (im Ortsteil Schiffmühle), Hohenwutzen, Neuenhagen, Neukietz, Sonnenburg, Schiffmühle, Wendtshof und Zuckerfabrik (im Ortsteil Altranft), Stadt Wriezen und die Gemeinden Beiersdorf-Freudenberg, Bliesdorf für den Ortsteil Bliesdorf, Falkenberg, Heckelberg-Brunow, Höhenland, Neulewin, Oderaue, Prötzel für den Ortsteil Sternebeck/Harnekop.
- Mitglieder des Verbandes können Gemeinden werden, die an dieses angrenzen oder bei denen sich die Mitgliedschaft aus anderen Gründen anbietet.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Verbandsversammlung zu richten. In ihm ist die Anerkennung der Satzungen und Ordnungen des Verbandes zu erklären.
- Im Übrigen gelten für neue Mitglieder und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 GKG.
- Aufgaben des Verbandes
- Der Verband hat die Aufgaben, im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung durchzuführen. Der Verband wird in enger Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern die erforderlichen öffentlichen Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik sparsam und wirtschaftlich planen, errichten und betreiben. Neben den ökologischen Belangen sind die örtlichen Bedingungen zu beachten. Zu den Aufgaben gehören weiterhin die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung von Haus- und Grundstücksanschlüssen der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung.
- Der Verband ist berechtigt, mit anderen Verbänden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Dritten Verträge im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung zu schließen. Er kann hierbei insbesondere die Geschäftsbesorgung für Dritte übernehmen oder Dritte mit der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben beauftragen.
- Die Verbandsmitglieder haben den Verband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Gebiet, die die Aufgaben des Verbandes berühren, zu unterrichten, ihm jederzeit Auskunft zu erteilen sowie Akten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Verkaufsrechte, Satzungsrechte und sonstige Rechte der Mitgliedsgemeinden, die nicht kraft Gesetzes oder aufgrund dieser Satzung auf den Verband übergegangen sind, werden die Mitglieder zugunsten des Verbandes ausüben, falls und soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist.
- Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und der Verbandsvorsteher.
- Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der in § 2 Absatz 1 aufgeführten Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung.
- Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 100 Einwohner eine Stimme. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30.06. des Vorjahres. Für die Stadt Bad Freienwalde (Oder), deren Mitgliedschaft im Verband sich nur auf die in § 2 Abs. 1 genannten Ortsteile der Stadt beschränkt, sind die vom Einwohnermeldeamt der Stadt Bad Freienwalde (Oder) amtlich ermittelten Einwohnerzahlen für den betreffenden Ortsteil per 30.06. des Vorjahres maßgebend. Für die Gemeinden Bliesdorf und Prötzel, deren Mitgliedschaft im Verband sich nur auf die in § 2 Abs. 1 genannten Ortsteile der Gemeinden beschränkt, sind die vom Einwohnermeldeamt des Amtes Barnim-Oderbruch amtlich ermittelten Einwohnerzahlen für den betreffenden Ortsteil per 30.06. des Vorjahres maßgebend. Danach haben die Verbandsmitglieder die in der Anlage, die Bestandteil der Satzung ist, genannte Zahl der Stimmen. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden.
- Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl, Bestellung oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen.
- Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Aufgaben, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher übertragen, sofern dies gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. Ungeachtet sonstiger ihr gesetzlich oder in dieser Verbandssatzung zugewiesener Aufgaben beschließt die Verbandsversammlung über folgende Angelegenheiten:
- die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter,
- die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters,
- die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Verband geführt werden soll,
- die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen sowie deren Auflösung,
- die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,
- den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, Verordnungen und Konzeptionen,
- das Trinkwasserversorgungs- und Schmutzwasserbeseitigungskonzept und die Grundsätze für die Planung von Investitionen,
- den Wirtschaftsplan einschließlich Finanzplan, Kreditrahmen und Investitionsplan sowie deren Nachträge,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,
- den Vorschlag zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
- die Änderung der Verbandssatzung,
- den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- die Auflösung des Verbandes und die Bestellung von Abwicklern,
- die Auseinandersetzungsvereinbarung im Fall des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Verbandes,
- die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Geschäftsführers,
- die Gründung neuer und Beteiligung an bestehenden Gesellschaften, die mit der Aufgabenerfüllung des Verbandes im Zusammenhang stehen,
- die Bestellung des Vertreters der Verbandsversammlung in Rechtsstreitigkeiten mit dem Verbandsvorsteher,
- den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften und Vermögensgeschäften
- Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung
- Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsteher dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Bei der Frist werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
- Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter der Verbandsversammlung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erreichen.
- Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Beschlüsse werden, soweit das GKG oder diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Soweit das GKG oder die Verbandssatzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vorschreiben, zählen Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung nicht mit.
- Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung. Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Verbandes sowie die Änderung der Verbandsumlage bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.
- Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung.
- Über die Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Wahlen
- Gewählt wird geheim. Abweichungen können vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.
- Gewählt ist, soweit das GKG oder diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, die vorgeschlagene Person, für die mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung abgegeben wurden. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung, findet zwischen den Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Wer durch Wahl der Verbandsversammlung berufen wird, kann durch Beschluss der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung abberufen werden, soweit durch das GKG oder diese Verbandssatzung nicht anderes bestimmt ist.
- Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als stimmberechtigten Vorsitzenden kraft Amtes und vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes werden durch die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.
- Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsteher als Vorsitzenden des Verbandsvorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen.
- Jedes Mitglied des Verbandsvorstandes hat eine Stimme.
- Der Verbandsvorstand bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor, indem er für die Verbandsversammlung eine Beschlussempfehlung abgibt.
- Verbandsvorsteher
- Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt, mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verbandsvorsteher führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Verbandes und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbandes und zuständig für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftitgen, mit Ausnahme des Geschäftsführers, im Rahmen des Stellenplanes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzte des Verbandsvorstehers.
- Der Verbandsvorsteher bedient sich für die Durchführung der laufenden Geschäfte eines hauptamtlichen Geschäftsführers, der durch die Verbandsversammlung zu bestellen ist. Der Verbandsvorsteher kann dem Geschäftsführer einzelne Aufgaben zur dauernden und selbstständigen Erledigung übertragen. Desweiteren kann der Verbandsvorsteher Zuständigkeiten auf den Geschäftsführer zur vorübergehenden selbstständigen Erledigung übertragen.
- Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder seinem Vertreter oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Beschäftigten des Verbandes oder Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen.
- Erklärungen, die nicht den Vorschriften des GKG und dieser Verbandssatzung entsprechen, binden den Verband nicht.
- Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
- Die Vertreter und Stellvertreter der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes sowie der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls; ihnen kann ein Sitzungsgeld gewährt werden. Näheres regelt eine Entschädigungssatzung.
- Im Verband sind tariflich Beschäftigte angestellt.
- Wirtschaftsführung des Verbandes
- Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes finden die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
- Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für die Prüfung des Verbandes gelten die Vorschriften über die Prüfung von Eigenbetrieben entsprechend.
- Auflösung und Abwicklung des Verbandes
Für die Auflösung und Abwicklung des Verbandes gelten die Bestimmungen der §§ 20 a und 20 b GKG.
- Einnahmen des Verbandes
- Der Verband erhebt für seine Leistungen Gebühren, Entgelte, Beiträge und Baukostenzuschüsse.
- Soweit die Einnahmen des Verbandes zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Einwohnerzahl aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. 06. des Vorjahres. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder Bad Freienwalde, Bliesdorf und Prötzel gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verbandssatzung entsprechend.
- Bekanntmachung
- Die Verbandssatzung und ihre Änderungen werden gegebenenfalls mit ihrer Genehmigung von der nach § 27 Abs. 1 GKG bestimmten Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Märkisch- Oderland bekannt gemacht.
- Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch den Verbandsvorsteher.
- Satzungen, mit Ausnahme der Verbandssatzung und ihrer Änderungen, sowie sonstige Vorschriften des Verbandes und die Zusammenstellungen der Festsetzungen des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Wirtschaftsjahr des Verbandes werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim „Amtsblatt für den Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim“ bekannt gemacht.
- Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung bzw. sonstiger Vorschriften des Verbandes, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Absatz 3 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht im Verwaltungsgebäude des Verbandes, Frankfurter Straße Ausbau 14, 16259 Bad Freienwalde (Oder), während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung bzw. in den sonstigen Vorschriften des Verbandes in groben Zügen umschrieben wird. Die Ersatzbekanntmachung wird vom Verbandsvorsteher angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung bzw. mit den sonstigen Vorschriften des Verbandes nach Abs. 3 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, sofern gesetzlich keine andere Auslegungsfrist bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung ist aktenkundig zu machen.
- Für sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind in der Märkischen Oderzeitung (MOZ), Regionalausgabe Seelow/Bad Freienwalde - Oderland Echo - sieben volle Tage vor dem Tag der Sitzung bekannt zu machen. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt die Bekanntmachung am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.
- Beschlüsse der Verbandsversammlung und deren wesentlicher Inhalt werden der Öffentlichkeit im „Amtsblatt für den Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim“ zugänglich gemacht:
- Inkrafttreten
Die 6. Änderungssatzung der Verbandssatzung in Form einer Neufassung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Freienwalde, den 09.12.2010
Uwe Siebert
Verbandsvorsteher