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Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des TAVOB
(Wasserversorgungssatzung)

Aufgrund der §§ 2, 3, und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. 1/08, S. 202, 207), in Verbindung mit den §§ 1, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.5.1999 (GVBl. I/99, S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08, S. 202, 206), sowie des § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I/05, S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 07.07.2009 (GVBl. I/09, S. 262, 270) und des § 6 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim vom 09.12.2010, hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 25.05.2011 folgende Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet - Wasserversorgungssatzung - beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§1 Allgemeines
§2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
§3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§4 Anschlusszwang
§5 Befreiung vom Anschlusszwang
§6 Benutzungszwang
§7 Befreiung vom Benutzungszwang
§8 Art der Versorgung
§9 Ordnungswidrigkeiten
§10 Inkrafttreten

  1. Allgemeines
    1. Der Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim (Kurzform: TAVOB, im Folgenden „Verband“ genannt) betreibt die Wasserversorgung als einheitliche öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke seines Gebietes mit Wasser in Trinkwasserqualität.
    2. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der Verband.
  2. Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
    1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden. Die Entscheidung hierüber ist in das Ermessen des Verbandes gestellt.
    2. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche natürlichen und juristischen Personen, einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte oder zur Nutzung eines Grundstücks nach der in § 9 Sachenbereinigungsgesetzes genannten Art dazu berechtigt sind. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
  3. Anschluss- und Benutzungsrecht
    1. Jeder Eigentümer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes gemäß § 2 Abs. 2 ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser in Trinkwasserqualität nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
    2. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer, gemäß § 2 Absatz 2 kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
    3. Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
    4. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer, gemäß § 2 Abs. 2 sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
  4. Anschlusszwang

    Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Trinkwasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

  5. Befreiung vom Anschlusszwang
    1. Von der Verpflichtung zum Anschlusszwang wird der Grundstückseigentümer, auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
    2. Der Verband kann dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumen, den Bezug auf einen von ihn gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
    3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Verband einzureichen.
    4. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
    5. Der Grundstückseigentümer hat dem Verband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen, sowie bestehende Eigengewinnungsanlagen anzuzeigen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von der Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Versorgungsnetz möglich sind. Insbesondere darf er zwischen seiner Eigenanlage und der öffentlichen Wasserversorgungsanlage keine materielle Verbindung herstellen.
  6. Benutzungszwang

    Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trinkwasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Eine Eigenversorgungsanlage zur Förderung von Brauchwasser für Garten, Pool u. ä. kann betrieben werden. Erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
    Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle sonstigen zur Nutzung des Grundstückes berechtigten Personen, die die gebotene Leistung in Anspruch nehmen.

  7. Befreiung vom Benutzungszwang
    1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer, auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
    2. Der Verband räumt dem Grundstückseigentümer, darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich zumutbaren, auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
    3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Verband einzureichen.
    4. Die Befreiung oder Teilbefreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes.
    5. Der Grundstückseigentümer, hat dem Verband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage schriftlich Mitteilung zu machen, sowie bestehende Eigengewinnungsanlagen schriftlich anzuzeigen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
  8. Art der Versorgung

    Die Art der Versorgung und weitere Lieferbedingungen werden durch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom 20. Juni 1980 (BGBl.I, S. 750) und die ergänzenden Bestimmungen sowie Entgeltregelungen des Verbandes gemäß Anlage A und B geregelt. Die AVB Wasser V und die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Satzung.

  9. Ordnungswidrigkeiten
    1. Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 2 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 4 sein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt,
      2. entgegen § 6 seinen gesamten Trinkwasserbedarf nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt,
      3. den nach § 7 Abs. 4 im Zusammenhang mit der erteilten Befreiung oder Teilbefreiung festgelegten Bedingungen und Auflagen zuwider handelt,
      4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 seiner Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      5. § 7 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkung auf die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich ist,
      6. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, §10 Abs. 7, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3 Satz 2 oder § 32 Abs. 4 Satz 1 der AVB Wasser V seiner Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
      7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 der AVB Wasser V Einwirkung auf den Hausanschluss vornimmt oder vornehmen lässt,
      8. Messeinrichtungen entgegen § 11 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1 der AVB Wasser V nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich hält,
      9. seine Kundenanlage entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 der AVB Wasser V andere als die dort genannten Personen errichtet, ändert, an das Verteilungsnetz anschließt, sie in Betrieb setzt oder errichten, ändern, anschließen oder in Betrieb setzen lässt,
      10. entgegen § 16 der AVB Wasser V den Zutritt nicht gestattet,
      11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 3 der AVB Wasser V Messeinrichtungen nicht vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost schützt,
      12. Wasser entgegen einer Beschränkung nach § 22 Abs. 2 der AVB Wasser V verwendet,
      13. für die Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten entgegen § 22 Abs. 4 der AVB Wasser V keine Hydrantenstandrohre des Verbandes mit Wasserzähler benutzt.
    2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Reicht der in Satz 1 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.
    3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweiligen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.
  10. Inkrafttreten
    1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
    2. Gleichzeitig tritt die Wasserversorgungssatzung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Bad Freienwalde, den 30.06.2011

Uwe Siebert
Verbandsvorsteher
Willi Huwe
Vorsitzender der Verbandsversammlung

1. Änderung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim - Wasserversorgungssatzung - vom 08.12.2011

1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung