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Satzung über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und die Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)
Aufgrund der §§ 2, 3, 12 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, GVBl. S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08, S. 202, 207), der §§ 6 und 8 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999(GVBl. I/99, S. 194), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08, S. 202, 206), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987(BGBl. I S. 602), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes im Land Brandenburg (BbgAbwAG) vom 08.02.1996 (GVBl. I S. 14) in der jeweils geltenden Fassung sowie des § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I/05, S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 07.07.2009 (GVBl. I/09, S. 262, 270) in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch-Barnim in ihrer Sitzung am 25.05.2011 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
§ 3 Begriffsbestimmungen
II. Anschluss- und Benutzungsbedingungen
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 5 Anschlusszwang
§ 6 Benutzungszwang
§ 7 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 8 Nutzung des Niederschlagswassers
§ 9 Entwässerungsgenehmigung
§ 10 Entwässerungsantrag
III. Besondere Bestimmungen für zentrale Schmutzwasseranlagen
§ 11 Grundstücksanschluss
§ 12 Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 13 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14 Betrieb der Vorbehandlungsanlagen
§ 15 Abscheider
§ 16 Sicherung gegen Rückstau
§ 17 Einleitungsbedingungen
§ 18 Überwachen der Einleitungen
IV. Besondere Bestimmungen für Sonderentwässerungsverfahren
§ 19 Sonderentwässerungsverfahren
V. Besondere Vorschriften für dezentrale Schmutzwasseranlagen
§ 20 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung
§ 21 Einbringungsverbote
§ 22 Durchführung der Entsorgung
§ 23 Anzeige- und Auskunftspflicht
§ 24 Kontrolle und Betretungsrecht
VI. Schlussbestimmungen
§ 25 Maßnahmen an der öffentlichen Schmutzwasseranlage
§ 26 Anzeigepflichten
§ 27 Altanlagen
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Beiträge und Gebühren
§ 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Einrichtungen
- Der Trink- und Abwasserverband Oderbruch-Barnim (Kurzform: TAVOB, im Folgenden „Verband“ genannt), betreibt zur Beseitigung des in seinem Verbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers jeweils eine öffentliche Einrichtung für die zentrale und für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung.
- Die Schmutzwasserbeseitigung erfolgt mittels zentraler Kanalisations- (Gefälle- und
Sonderentwässerungsverfahren) und Schmutzwasserreinigungsanlagen im Trennverfahren (zentrale
Schmutzwasseranlage) oder mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von
Schmutzwasser einschließlich Fäkalien/Fäkalschlamm und nicht separiertem Schlamm aus
Kleinkläranlagen (dezentrale Schmutzwasseranlage).
Die Schmutzwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten und Behandeln von Schmutzwasser sowie die Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser einschließlich der Fäkalien/Fäkalschlämme sowie nicht separiertem Schlamm (aus Kleinkläranlagen). - Der Verband kann die Schmutzwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen.
- Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung sowie Verbesserung bestimmt der Verband im Rahmen der ihm obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht. Ein Rechtsanspruch auf Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Erneuerung sowie Verbesserung öffentlicher Schmutzwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise besteht nicht. Der § 4 bleibt unberührt.
- (Die Ableitung von Niederschlagswasser, Grund- und Drainagewasser wird durch diese Satzung als Sonderfall analog Schmutzwasser geregelt. Vorrangig ist Niederschlags-, Grund- und Drainagewasser vom Eigentümer auf dem Grundstück schadlos unterzubringen. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verband zur Beseitigung des o. g. Wassers besteht nicht.
- Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
- Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). Mehrere selbständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind, die Grundstücke aneinander grenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.
- Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten entsprechend auch für Erbbauberechtigte und solche natürlichen und juristischen Personen, einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte oder zur Nutzung eines Grundstücks nach der in § 9 SachenRBerG genannten Art dazu berechtigt sind. Von mehreren dinglich Berechtigten i. S. d. Satz 1 ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
- Begriffsbestimmungen
- Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe werden wie folgt bestimmt:
Schmutzwasser
Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser (Schmutzwasser).Niederschlags-, Grund- und Drainagewasser
Im Sinne der Satzung ist Wasser, welches mit gesonderter Abstimmung, Vertrag u. ä. (z.B. aus Gründen des Gewässerschutzes, fehlender Vorflut, u. ä. in die Schmutzwasseranlagen des Verbandes geleitet wird oder (aus anderen Gründen) geleitet werden muss.Zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage
Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Einrichtungen zur Sammlung und Fortleitung von Schmutzwasser sowie zur Schmutzwasser- und Klärschlammbehandlung, insbesondere- das öffentliche Leitungsnetz für Schmutzwasser, einschl. Reinigungs- und
Revisionsschächte, Pumpstationen, Grundstücksanschlüsse, Hauspumpwerk- und
Hausanschluss-Vakuumschächte, die zum ersten Grundstücksanschluss gehören,
- alle technischen Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z. B. die Kläranlagen und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen, und ferner die von Dritten hergestellten und unterhaltenen Anlagen, deren sich der Verband bedient.
Grundstücksanschluss
Grundstücksanschlüsse sind die Anschlussleitungen von der Sammelleitung bis zur Grundstücksgrenze des zur Erschließung vorgesehenen/ erschlossenen ersten Grundstückes, bei Hinterliegergrundstücken zählt die erste Grundstücksgrenze. Die Mindestüberdeckung an der jeweiligen Grundstücksgrenze beträgt 1,20 m.Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorbehandlung und Ableitung des Schmutzwassers in die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage dienen.
Dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage
Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus Grundstückskläreinrichtungen einschließlich Fäkalien/Fäkalschlamm außerhalb des zu entwässernden Grundstücks.Grundstückskläreinrichtungen
Grundstückskläreinrichtungen sind alle Anlagen auf dem Grundstück, die der Sammlung und der Behandlung von Schmutzwasser im Bereich der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung dienen, u. a. Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und DIN EN 12566-1 sowie abflusslose Sammelgruben.Anschlussnehmer
Anschlussnehmer sind Grundstückseigentümer; Erbbauberechtigte; Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes von 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts; Wohnungseigentümer.Benutzungsberechtigter /-verpflichteter
Benutzungsberechtigte/-verpflichtete sind Anschlussnehmer und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers Berechtigten und Verpflichtete (insbesondere Pächter, Mieter usw.) sowie alle, die der Anlage tatsächlich Schmutzwasser zuführen.Fäkalien
Fäkalien sind der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Schmutzwassers, der in der abflusslosen Sammelgrube zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Schmutzwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.Fäkalschlamm
Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Schmutzwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird (nicht separierter Schlamm) und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Schmutzwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll. Nicht dazu zählt der in Grundstückskläranlagen mit Abwasserbelüftung zurückgehaltene stabilisierte Schlamm. - das öffentliche Leitungsnetz für Schmutzwasser, einschl. Reinigungs- und
Revisionsschächte, Pumpstationen, Grundstücksanschlüsse, Hauspumpwerk- und
Hausanschluss-Vakuumschächte, die zum ersten Grundstücksanschluss gehören,
- Die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage endet an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Sofern der erforderliche Hausanschluss-Vakuumschacht oder das erforderliche Hauspumpwerk auf Wunsch bzw. im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer an einem geeigneten Standort auf seinem Grundstück gesetzt wird, bleibt er Bestandteil der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage. Die Anschlussleitung zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hausanschluss-Vakuumschacht bzw. dem Hauspumpwerk ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
- Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe werden wie folgt bestimmt:
- Anschluss- und Benutzungsrecht
- Jeder Anschlussnehmer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung berechtigt, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen (Anschlussrecht).
- Ist das Grundstück an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen, hat der Benutzungsberechtigte/ -verpflichtete nach Maßgabe dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Vorschriften über den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Schmutzwasseranlage einzuleiten bzw. die Entsorgung seiner Grundstückskläreinrichtung und die Übernahme deren Inhalte zu verlangen (Benutzungsrecht).
- Die Berechtigung nach Abs. 1 auf Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Schmutzwasserleitung vorhanden ist, sonst auf Anschluss des Grundstücks an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage. Die Herstellung neuer Leitungen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden. Hinterliegergrundstücke werden, sofern Leitungs- und Wegerecht vorhanden, ebenso behandelt.
- Wenn der Anschluss eines durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Schmutzwasserleitung erschlossenen Grundstücks wegen der besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, kann der Verband den Anschluss versagen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller sich bereit erklärt, zusätzlich die entstehenden Mehraufwendungen und –kosten für den Bau und Betrieb zu tragen und wenn er auf Verlangen hierfür angemessene Sicherheit leistet.
- Öffentliche Pumpstationen (Einzel-, Zentral- und Vakuumstationen) werden durch den Verband zu seinen Lasten betrieben, auch wenn sie sich auf dem Grundstück des Anschlussnehmers befinden.
- Bei tiefer liegenden Grundstücken, die über die mit der Mindestüberdeckung von 1,20 m verlegte Anschlussleitung nicht entsorgen können, sind vom Anschlussnehmer zusätzlich Pumpstationen zu errichten.
- Wird Schmutzwasser entgegen den Vorschriften eingeleitet, ist der Verband jederzeit berechtigt, die Einleitung vorübergehend zu untersagen. Die Ausübung des Benutzungsrechtes kann auch untersagt werden, wenn der Benutzungsberechtigte/-verpflichtete wiederholt gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen hat. Die weitere Ausübung des Benutzungsrechtes kann vom Nachweis der Gefahrlosigkeit des Schmutzwassers abhängig gemacht werden.
- Der Verband führt ein Kataster über die genehmigten Indirekteinleiter, die in die
Schmutzwasseranlage einleiten und deren Schmutzwasser von der Beschaffenheit häuslichen
Schmutzwassers abweicht.
Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatzes 1 sind dem Verband mit dem Entwässerungsantrag gemäß § 10, bei bestehenden Anschlüssen binnen 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung, die schmutzwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen.
Auf Anforderung des Verbandes hat der Einleiter unverzüglich Auskünfte über die Zusammensetzung des Schmutzwassers, den Schmutzwasseranfall und ggf. die Vorbehandlung des Schmutzwassers zu erteilen.
Soweit es sich um nach der „Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen“ (Indirekteinleiterverordnung- IndV) vom 26.August 2009 (GVBl II S.598) in der geltenden Fassung genehmigte Einleitungen handelt, genügt i. d. R. die Vorlage des Genehmigungsbescheides der Unteren Wasserbehörde.
- Anschlusszwang
- Jeder Anschlussnehmer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer anfällt.
- Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.
- Die Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage nach Abs. 1 besteht, sofern diese vor dem Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Ansonsten besteht die Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage.
- Besteht ein Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, wird der Verband den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Der Anschlussnehmer erhält durch den Verband einen schriftlichen Bescheid mit der Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage. Der Anschluss ist binnen zwei Monaten nach Zugang des Bescheides der Aufforderung vorzunehmen.
- Benutzungszwang
Wenn und soweit ein Grundstück an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist, ist der Benutzungsberechtigte/-verpflichtete verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser dieser Schmutzwasseranlage zuzuführen, sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung nach § 17 gilt.
- Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang
- Vom Anschluss und Benutzungszwang an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage kann auf Antrag unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine Befreiung erteilt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Anschlussnehmer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar und wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss schriftlich beim Verband zu stellen und zu begründen.
- Wird die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage nach Abs. 1 erteilt, besteht für das Grundstück hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung die Verpflichtung zum Anschluss an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage und zu deren Benutzung.
- Die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang an die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage kann befristet sowie unter Bedingungen erteilt werden, sofern die Errichtung einer Grundstückskläreinrichtung nicht der Konzeption zur Abwasserentsorgung widerspricht. Die Befreiung kann im Übrigen nur erteilt werden, wenn die anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers sichergestellt ist.
- Für den nicht separierten Schlamm aus den Grundstückskläreinrichtungen bleibt der Verband entsorgungspflichtig insofern, dass dies im Wasserrechtlichen Bescheid festgesetzt ist.
- Nutzung des Niederschlagswassers
- Der Grundstückseigentümer hat dem Verband unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise keiner unmittelbaren Beseitigung zuführt, sondern es zunächst für Brauchwassernutzung speichert und einer sich daran anschließenden sukzessiven Verwendung im Haushalt oder im Gewerbebetrieb zuführen will. Die Einleitung dieser Wassermenge in die zentrale oder dezentrale Schmutzwasseranlage ist nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserableitung und - behandlung des Verbandes gebührenpflichtig.
- Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb, einschließlich der Installation zur Messung der in den Schmutzwasserkanal gelangenden Schmutzwassermengen für derartige Brauchwasseranlagen, trägt der jeweilige Grundstückseigentümer.
- Entwässerungsgenehmigung
- Der Verband erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage und zur Einleitung von Schmutzwasser (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. der Grundstückskläreinrichtung, der der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Schmutzwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die zentrale oder dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage, bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung.
- Entwässerungsgenehmigungen sind von dem Anschlussnehmer schriftlich zu beantragen (§ 10 Entwässerungsantrag).
- Der Verband entscheidet nach Anhörung, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann vom Anschlussnehmer verlangen, dass dieser Untersuchungen der Schmutzwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen bzw. der abflusslosen Sammelgrube durch Sachverständige durchführen lässt, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich ist. Die Kosten hierfür hat der Anschlussnehmer zu tragen.
- Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Anschlussnehmers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. Grundstückskläreinrichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
- Der Verband kann – abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 17 – die Genehmigung Befristen, unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufes sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen.
- Der Verband kann dem Anschlussnehmer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder seiner Grundstückskläreinrichtung sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner anordnen, dass der Anschlussnehmer eine technisch begründete Überwachung durch den Verband zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat.
- Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. der Grundstückskläreinrichtung nur begonnen werden, wenn und soweit der Verband sein Einverständnis erteilt hat.
- Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. der Grundstückskläreinrichtung nicht begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
- Entwässerungsantrag
Ist eine Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Vorhabens erforderlich, so ist der Entwässerungsantrag mit folgenden Unterlagen zusammen einen Monat vor der geplanten Beantragung der Baugenehmigung beim Verband einzureichen:
- Erläuterungsbericht mit einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung,
- eine Beschreibung des gewerblichen Betriebes, dessen Schmutzwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang der Produktion und der Anzahl der Beschäftigten sowie des voraussichtlich anfallenden Schmutzwassers nach Menge und Beschaffenheit,
- bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über:
- Menge und Beschaffenheit des Schmutzwassers,
- Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage,
- Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z. B. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe),
- Anfallstelle des Schmutzwassers im Betrieb,
- einen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500,
aus dem eindeutig die Lage des Grundstückes erkennbar ist, mit folgenden Angaben:
- Straße und Hausnummer,
- vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
- Grundstücks- und Eigentumsgrenzen,
- Lage des zukünftigen Anschlusskanals und Anschlusstiefe,
- in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandener Baumbestand.
- Grundstücksanschluss
- Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage haben. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals bestimmt der Verband (nach Angaben durch den Anschlussnehmer unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Anschlussnehmers.
- Der Verband kann im begründeten Ausnahmefall den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Anschlussnehmer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert haben.
- Der Verband lässt den Grundstücksanschluss für die Schmutzwasserbeseitigung herstellen. Die Kosten für die Herstellung trägt der Anschlussnehmer im Rahmen seiner Beitragspflicht. (4) Ergeben sich bei der Ausführung des ersten Anschlusskanals unvorhersehbare Schwierigkeiten, die auch ein Abweichen vom genehmigten Plan erfordern können, so hat der Grundstückseigentümer den dadurch für die Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage entstehenden Aufwand zu tragen.
- Der Verband hat den Grundstücksanschluss zu unterhalten und bei Verstopfung zu reinigen. Die Kosten trägt der Anschlussnehmer, wenn die Reinigung und die Unterhaltung durch sein Verschulden erforderlich geworden sind.
- Der Anschlussnehmer darf den Grundstücksanschluss im Hinblick auf sein Grundstück nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verbandes verändern oder verändern lassen.
- Grundstücksentwässerungsanlagen
- Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.
- Ist für das Ableiten der Abwässer in den Anschlusskanal ein natürliches Gefälle nicht vorhanden oder besteht Rückstaugefahr, die durch eine Rückstaudoppelvorrichtung nicht sicher beseitigt werden kann, so muss eine Abwasserhebeanlage eingebaut werden.
- Die Verfüllung von Rohrgräben hat nach DIN 18300 zu erfolgen. Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis zum Revisionsschacht sowie das Verfüllen der Rohrgräben müssen sach- und fachgerecht erfolgen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Alle Bestandteile der Grundstücksentwässerungsanlage hat der Grundstückseigentümer nach ihrer Errichtung auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere der DIN EN 1610) auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, welche dem Verband bis zur Abnahme vorzulegen ist.
- Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den Verband in Betrieb genommen werden. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer gestellten Frist zu beseitigen. Die Abnahme befreit den Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
- Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftgemäßen Zustand gebracht wird.
- Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatz l, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Verbandes diese auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer vom Verband eine unter Beachtung der Erfüllung seiner Schmutzwasserbeseitigungspflicht angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Verband. Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden.
- Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
- Dem Verband oder seinen Beauftragten ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den Schmutzwasservorbehandlungsanlagen und zu den Schmutzwasseranfallstellen zu gewähren. Sie sind berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere das eingeleitete oder einzuleitende Schmutzwasser zu überprüfen und Proben zu entnehmen. Die Mitarbeiter sowie die Beauftragen des Verbandes müssen sich durch Dienstausweis ausweisen.
- Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte, Rückstauverschlüsse müssen zugänglich sein.
- Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
- Bereits bestehende und noch nicht nach § 12 Absatz 4 überprüfte Grundstücksentwässerungsanlagen sind bei einer Änderung der Anlage, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten gemäß DIN EN 1610 bzw. DIN 1986 Teil 30 durch einen nachgewiesenen Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Führen Grundstückentwässerungsanlagen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung verpflichtet, dessen Schmutzwasser durchgeleitet wird. Die Eigentümer und Berechtigten der Grundstücke, in denen Leitungen verlaufen, haben die Dichtheitsprüfungen und damit einhergehende Maßnahme zu dulden. Die Dichtheitsprüfungen nach § 12 Absatz 4 sind in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Die Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung ist von den Eigentümern aufzubewahren und dem Verband auf Verlangen vorzulegen.
- Betrieb der Vorbehandlungsanlagen
- Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den Regelungen dieser Satzung entspricht, so muss das Schmutzwasser in geeigneten Vorbehandlungsanlagen vorbehandelt werden und es sind geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Anschlussnehmer hat die hierfür erforderlichen Anlagen auf seine Kosten herzustellen oder herstellen zu lassen.
- Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Schädlichkeit des Schmutzwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird. Fallen wassergefährdende Stoffe an, ist die vorhandene Vorbehandlungsanlage dem Stand der Technik anzupassen.
- Für behandeltes Schmutzwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt, gelten die Einleitungswerte gemäß § 17 entsprechend. Es sind Probeentnahmemöglichkeiten und erforderlichenfalls Probeentnahmeschächte einzubauen.
- Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen. Die Vorbehandlungsanlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Vorbehandlungsanlage ohne weiteres entleert werden kann. Für Vorbehandlungsanlagen gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.
- Anlagen mit unzulänglichen Vorbehandlungsleistungen sind so zu ändern, dass die Forderungen des Abs. 1 erfüllt werden.
- Der Verband kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem Verband schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen und die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist.
- Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu gewährleisten, dass die Einleitungswerte gemäß § 17 für vorbehandelte Schmutzwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen. Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebstagebuch zu führen.
- Abscheider
- Der Anschlussnehmer eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette und Leichtflüssigkeiten, insbesondere Benzin und Benzol, anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Garagen, mehrgeschossige Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, die mit Abläufen versehen sind, haben Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe aus dem Schmutzwasser (Abscheider) gemäß DIN 1986 – „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ in der jeweils gültigen Fassung – zu schaffen. Das direkte Einleiten dieser Stoffe in die öffentliche Schmutzwasseranlage ist nicht zulässig.
- Sind Anlagen der in Abs. 1 genannten Art nicht mit Abläufen versehen oder liegen sie im Einzugsbereich von Abläufen, die nicht durch Abscheider gesichert sind, müssen sie durch Wände oder Schwellen von mindestens 3 cm Höhe an den Begrenzungen der Anlage gesichert sein. Wasser- Zapfstellen dürfen sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Anlage befinden.
- Der Einbau, die Größe und der Betrieb dieser Einrichtungen bestimmt sich für Benzinabscheider nach DIN 1999-100 – „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten“ in der jeweils gültigen Fassung – für Fettabscheider nach DIN 4040-100 – „Abscheideranlagen für Fette“ in der jeweils gültigen Fassung und für Heizölabscheider nach DIN 4043 – „Sperren für Leichtflüssigkeiten (Heizölsperre)“ in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Reinigung und Entleerung der Abscheider hat der Anschlussnehmer entsprechend der in der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Märkisch Oderland getroffenen Regelungen auf seine Kosten durchführen zu lassen.
- Störungen an Abscheidern sind von dem Anschlussnehmer des Grundstücks unverzüglich zu beseitigen. Er hat die Störung und ihre Beseitigung unverzüglich dem Verband anzuzeigen. Der Anzeigepflichtige haftet für jeden Schaden, der dem Verband durch eine Störung an einem solchen Abscheider entsteht.
- Sicherung gegen Rückstau
- Rückstauebene ist die Oberkante des nächst höher gelegenen Kanalschachtes vor dem anzuschließenden Grundstück. Unter der Rückstauebene liegende Räume, Schächte, Schmutzwasserabläufe usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen gem. DIN 1986 gegen Rückstau gesichert sein. Die Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.
- Wo die Absperrvorrichtungen nicht dauernd geschlossen sein können oder die angrenzenden Räume unbedingt gegen Rückstau geschützt werden müssen, z. B. Wohnungen, gewerbliche Räume, Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter, ist das Schmutzwasser mit einer automatisch arbeitenden Schmutzwasserhebeanlage bis über die Rückstauebene zu heben und dann in die öffentliche Schmutzwasseranlage zu leiten.
- Einleitungsbedingungen
- Für die Benutzung der zentralen und dezentralen Schmutzwasseranlagen gelten die in den Abs. 1 - 12 geregelten Einleitungsbedingungen. Wenn eine Einleitung der Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung bedarf, treten die in der Indirekteinleitergenehmigung vorgegebenen strengeren Werte und Anforderungen an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt im Übrigen nicht die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, eine Ausfertigung des Antrages nach der Indirekteinleiterverordnung sowie die Entscheidung über den Antrag dem Verband auszuhändigen. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Verband innerhalb eines Monats nach Zugang zur Kenntnis zu bringen.
- Alle Schmutzwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden.
- Niederschlags-, Grund- und Drainagewasser darf nicht ohne Sondergenehmigung des Verbandes in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet werden.
- In die öffentliche Schmutzwasseranlagen (zentral und dezentral) darf solches Schmutzwasser nicht
eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
- das in der Abwasserentsorgungsanlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
- die Abwasserentsorgungsanlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
- Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreift oder
- giftige, übelriechende und explodierende Dämpfe oder Gase bildet oder
- die Kanalisation verstopft oder zu Ablagerungen führt oder
- die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
- die Funktion der Abwasserentsorgungsanlage so erheblich stört, dass dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht eingehalten werden können.
Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe: - Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Borsten, Leberreste;
- infektiöse Stoffe, Medikamente, nicht desinfiziertes Schmutzwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
- Inhalte von Chemietoiletten;
- Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u. ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden);
- Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfalle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen;
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke;
- Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die Ölabscheidung verhindern;
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Wassers;
- Säuren und Laugen (zulässiger pH-Bereich 6,0 bis 9,5), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze, Carbide, die Acetylen bilden, ausgesprochen toxische Stoffe;
- gasförmige Stoffe und Schmutzwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
- feuergefährliche und explosionsartige Stoffe sowie Schmutzwasser, aus dem explosionsartige Gas-Luft-Gemische entstehen können;
- Emulsionen von Mineralölprodukten;
- Schmutzwasser von Industrie- und Gewerbegebieten, von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Kläranlage nicht den Mindestanforderungen Wasserhaushaltsgesetz in der geltenden Fassung entsprechen wird.
Falls Stoffe in dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Absatz 6 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Absatz 9 bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Schmutzwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20.07.2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
- Schmutzwässer – insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren
Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) – dürfen abgesehen von den übrigen Begrenzungen des
Benutzungsrechtes nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe die in dieser Satzung genannten
Einleitwerte nicht überschreiten. Für hier nicht aufgeführte Stoffe werden Einleitwerte im Bedarfsfall
nach den Richtlinien des jeweils gültigen Regelwerkes der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV)
bzw. der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und den jeweils zu
beachtenden DIN-Normen festgesetzt.
- Allgemeine Parameter
a) Temperatur 35° b) pH-Wert wenigstens 6, höchstens 9,5 c) Absetzbare Stoffe 10 ml/l d) CSB 800 mg/l - Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u. a. verseifbare Öle, Fette)
a) direkt abscheidbare (DIN 38409 Teil 19) 100 mg/l b) soweit Menge und Art des Schmutzwassers
bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen
über Nenngröße 10 (>NG 10) führen:
gesamt (DIN 38409 Teil 17)250 mg/l - Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l b) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 100 mg/l - Halogenierte organische Verbindungen
a) absorbierbare organische Halogenverbindungen 0,5 mg/l b) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
als Summe aus Trichlorethen,
Tetrachlorethen, 1,1,1,-Trichlorethan,
Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl)0,5 mg/l - Organische halogenfreie Lösemittel
a) Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25) 5 g/l - Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
a) Arsen (As) 0,5 mg/l b) Blei (Pb) 0,5 mg/l c) Cadmium (Cd) 0,25 mg/l d) Chrom (Cr) 0,5 mg/l e) Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l f) Cobalt (Co) 0,5 mg/l g) Kupfer (Cu) 0,5 mg/l h) Nickel (Ni) 1,0 mg/l i) Selen (Se) 2,0 mg/l j) Silber (Ag) 1,0 mg/l k) Quecksilber (Hg) 0,05 mg/l l) Zink (Zn) 2,0 mg/l - Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff
(Summe aus anorg. und org. gebundenem Stickstoff,als N ges. berechnet Nges. 50 mg/l davon Stickstoff aus Nitrit (NO2 – N) 10 mg/l b) Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 mg/l c) Sulfat (SO4) 300 mg/l d) Sulfid 3 mg/l e) Chloride 400 mg/l f) Phosphor gesamt (P ges.) 10 mg/l - Weitere organische Stoffe
a) wasserdampfflüchtige halogenfreie
Phenole (als C6H5OH)100 mg/l
- Allgemeine Parameter
- Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken
oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in die Schmutzwasserentsorgungsanlage ist eine
qualifizierte Stichprobe vorzunehmen. Sie umfasst mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum
von höchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt
werden. Dies gilt nicht bei den Parametern Temperatur und pH-Wert, hier sind Stichproben zu
nehmen. Die Häufigkeit und der Umfang der Untersuchungen werden vom Verband festgelegt.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Schmutzwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasserund Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V. Berlin oder den Betriebsmethoden zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen nach DWA-Arbeitsblatt A 704 auszuführen. - Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall – nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs –
zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falls die schädlichen Stoffe und
Eigenschaften der Schmutzwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentliche Schmutzwasseranlage,
die bei ihnen beschäftigten Personen und die Schmutzwasserbehandlung vertretbar sind. Hierfür
erhebt der Verband auf der Grundlage seiner Gebührensatzung den entsprechenden Gebührensatz.
Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falls geboten erscheint, um eine Gefährdung der Schmutzwasseranlage oder der hier beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Schmutzwasserbehandlung sowie der Klärschlammverwertung zu verhüten. Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach § 17 Absatz 4 ff. - Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Schmutzwässer zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. Dies gilt nicht im Bezug auf den Parameter Temperatur.
- Ist damit zu rechnen, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
- Werden von dem Grundstück Stoffe und Schmutzwässer im Sinne der Absätze 4 bis 6 unzulässigerweise in die Schmutzwasseranlage eingeleitet, ist der Verband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstandenen Schäden an und in der Schmutzwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Schmutzwassers vorzunehmen und selbsttätige Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen.
- Der Verband kann Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass
- unter Verletzung der Absätze 4 und 5 Schmutzwasser eingeleitet oder eingebracht wird und /oder
- Schmutzwasser eingeleitet wird, das den Einleitungswerten nach Absatz 6 ff nicht entspricht.
II. Anschluss- und Benutzungsbedingungen
III. Besondere Bestimmungen für zentrale Schmutzwasseranlagen
- Der Verband ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der Einleitungsbedingungen bei Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers entsprechend § 17 dieser Satzung und den Bestimmungen der aufgrund des § 72 Abs. 1 bis 5 BbgWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung durch regelmäßige Überprüfung der Einleitungswerte zu überwachen. Er bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probeentnahmen. Mit den entsprechenden Messungen kann der Verband eine akkreditierte Untersuchungsstelle beauftragen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen der Satzung vorliegt, anderenfalls der Verband.
- Die Überwachung der Einhaltung der Einleitungsbedingungen bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers durch den Verband erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.
- Die Überwachung kann vom Verband jederzeit erweitert werden, wenn das Ergebnis der bisherigen Überprüfung hierzu Veranlassung gibt. Bei festgestellten Überschreitungen einzuhaltender Parameter werden die Überprüfungen grundsätzlich häufiger und in kürzeren Zeitabständen durchgeführt.
IV. Besondere Bestimmungen für Sonderentwässerungsverfahren
- Führt der Verband aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Sonderentwässerungsverfahrens durch, kann er bestimmen, dass das Hauspumpwerk bzw. der Hausanschluss-Vakuumschacht auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesen Fällen hat der Anschlussnehmer dem Verband die erforderlichen Grundstücksflächen entschädigungsfrei zur Verfügung zu stellen und zu dulden.
- Die elektrische Versorgung wird i. d. R. durch den Verband bereitgestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verband bei Einzelstationen einer Versorgung über die Kundenanlage zustimmen.
- Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Sonderentwässerungsanlage trifft der Verband. Anlagenteile, insbesondere Schächte und Leitungen dürfen nicht überbaut werden.
- Das Hauspumpwerk und der Hausanschluss-Vakuumschacht, einschl. Ausrüstung werden nach Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteil der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage, ausgenommen sind alle Leitungen auf dem Grundstück.
- Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Hebeanlagen (gemäß § 16 Abs. 2) mit Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage.
V. Besondere Vorschriften für dezentrale Entsorgungsanlagen
- Die Grundstückskläreinrichtung ist nach den nach § 18 WHG und § 71 BbgWG jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Bei Kleinkläranlagen sind insbesondere die DIN 4261 und DIN EN 12566-1in den geltenden Fassungen einzuhalten. Die Größe der abflusslosen Grube (nutzbares Volumen) muss dem monatlichen Trinkwasserverbrauch auf dem Grundstück entsprechen, mindestens jedoch 5 m³ betragen.
- Die Grundstückskläreinrichtung darf erst nach Vorlage der Bestandsunterlagen, der Herstellerbescheinigung und des Dichtigkeitsnachweises in Betrieb genommen werden.
- Bereits bestehende Grundstückskläreinrichtungen sind stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der Verband fordern, dass der Anschlussnehmer die Anlage auf eigene Kosten in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt. Rechte Dritter bleiben unberührt.
- Der Anschlussnehmer hat Mängel im Sinne des Abs. 3 nach Aufforderung zu beseitigen und die Anlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Die Grundstückskläreinrichtung ist mit Ansaugleitung und Ansaugstutzen zu versehen. Der Ansauganschluss ist unmittelbar an die Zufahrt bzw. eine andere jederzeit zugängliche geeignete Stelle an die nächste öffentliche Grundstücksgrenze (Straßenseite) zu führen.
- Sollte in Ausnahmefällen auf Grund örtlicher Gegebenheiten die Entleerung der Fäkalien vom öffentlichen Bereich aus nicht bestehen, sind folgende Voraussetzungen notwendig: Für die Erreichbarkeit und Befahrbarkeit der Grundstücke bzw. Parzellen mit einem Entsorgungsfahrzeug gilt, dass die Straße / der Weg / die Zufahrt eine Belastbarkeit von 18 t gewährleistet, eine lichte Breite von mindestens 3 m und eine lichte Höhe von mindestens 4 m, einen ausreichenden Kurvenradius sowie eine Wendemöglichkeit (am Grubenstandort) aufweist. Aufwendungen, die sich aufgrund der Lage der Grundstückskläreinrichtung im nichtöffentlichen Bereich ergeben, sind dem Verband vom Benutzungsberechtigten/-verpflichteten in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten (Berücksichtigung über Schlauchgeld).
- Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen sowie die Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich der Verband Dritter als Erfüllungsgehilfe bedienen. Nach Entleerung der Anlage ist diese wieder durch den Benutzungsberechtigten/-verpflichteten ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen.
In die Grundstückskläreinrichtungen dürfen nicht eingeleitet werden:
- Stoffe, die geeignet sind, die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter zu verletzen oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion zu beeinträchtigen;
- Stoffe, für die nach § 17 Einleitungsverbot besteht.
- Die Entsorgung der Grundstückskläreinrichtung hat gemäß der Durchführungsbestimmungen mindestens einmal jährlich zu erfolgen, sofern nicht durch die zuständige Genehmigungsbehörde ein längerer Zeitraum festgelegt ist. Weitergehende rechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
- Der Benutzungsberechtigte/-verpflichtete hat die Notwendigkeit der Entleerung einer Kleinkläranlage unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 sowie DIN EN 12566-1 in den jeweils geltenden Fassungen rechtzeitig beim Verband zu beantragen.
- Für eine abflusslose Sammelgrube ist der Antrag auf Entleerung mindestens drei Arbeitstage vor Erreichen des Füllhöchststandes an das vom Verband beauftragte Entsorgungsunternehmen zu stellen. Entsorgungszeiten sind werktags 6.00-16.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten werden Entsorgungen nur unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Anschlussnehmer durchgeführt.
- Der Verband kann darüber hinaus den Inhalt der Grundstückskläreinrichtung entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für die Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterblieben ist.
- Zum Entsorgungstermin hat der Benutzungsberechtigte/-verpflichtete bzw. dessen Beauftragter die Zufahrt zu gewährleisten und den Zugang zur Grundstückskläreinrichtung zu schaffen, so dass eine ungehinderte Entsorgung möglich ist (§ 20).
- Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des Verbandes über. Der Verband ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.
- Der Anschlussnehmer hat dem Verband das Vorhandensein von Grundstückskläreinrichtungen anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage geltenden baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
- Der Anschlussnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Verband alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten des Verbandes sind berechtigt, die Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Benutzungsberechtigten/-verpflichteten haben das Betreten und Befahren des Grundstücks zum Zweck der Prüfung und der Entsorgung zu dulden.
VI. Schlussbestimmungen
Einrichtungen öffentlicher Schmutzwasseranlagen dürfen nur von Beauftragten des Verbandes betreten werden. Eingriffe an öffentlichen Schmutzwasseranlagen durch Unbefugte sind unzulässig (z. B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).
- Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen für die Schmutzwasserentsorgung, so hat der Anschlussnehmer dies unverzüglich dem Verband mitzuteilen. (2) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die der öffentlichen Schmutzwasseranlagen, so ist der Verband unverzüglich zu unterrichten.
- Anlagen, die vor dem Anschluss an eine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage dem Sammeln bzw. der Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienten und deren Nutzung als Bestandteil der angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage nicht genehmigt ist, hat der Anschlussnehmer innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten so herzurichten, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Schmutzwasser nicht mehr benutzt werden können.
- Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, baut der Verband den Anschluss im Auftrag und zu Lasten des Anschlussnehmers zurück.
- Für alle Schäden an den verbandseigenen Entwässerungsanlagen, die durch Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Satzung, die darin in Bezug genommenen Vorschriften oder gegen die aufgrund der Satzung erlassene Anordnungen entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliches Schmutzwasser oder sonstige Stoffe in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher den Verband von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund derartiger Schäden gegen ihn geltend gemacht werden.
- Wer entgegen § 25 unbefugt die Schmutzwasserentsorgungsanlage betritt oder Eingriffe an ihr vornimmt, haftet für entstehende Schäden.
- Der Anschlussnehmer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem Verband durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihrer vorschriftswidrigen Benutzung und ihrer nicht sachgemäßen Bedienung entstehen.
- Gegen Schäden als Folge von:
- Rückstau in der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage, infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Schneeschmelze, Wolkenbruch, Frostschäden und dergleichen;
- Störungen, z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
- Behinderungen des Schmutzwasserabflusses, z. B. Kanalbrüchen oder Verstopfungen;
- zeitweiliger Stilllegung der öffentlichen Schmutzwasseranlage, z. B. bei Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von Anschlussarbeiten
hat der Anschlussnehmer sein Grundstück und seine Gebäude selbst zu schützen. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung der Gebühren besteht in diesen Fällen nicht, es sei denn, der Verband hat diese Störungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. In gleichem Umfang hat der Anschlussnehmer den Verband von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen bei ihm geltend machen
- Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die Schmutzwasseranlage anschließt;
- § 6 alles anfallende Schmutzwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht den öffentlichen Schmutzwasseranlagen zuführt;
- § 8 die Nutzung des Niederschlagswassers nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
- § 9 Abs. 1 den Anschluss eines Grundstücks ohne Genehmigung vornimmt;
- § 9 Abs. 2 die Entwässerungsgenehmigung nicht oder nach § 9 (1) nicht rechtzeitig beantragt;
- § 9 Abs. 3 seine Grundstücksentwässerungsanlage nicht entsprechend den nach § 9 gestellten und genehmigten Entwässerungsantrag errichtet;
- § 9 Abs. 7 vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung ohne Einverständnis des TAVOB mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt;
- § 11 Abs. 6 den Grundstücksanschluss ohne Genehmigung verändert oder verändern lässt;
- § 12 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht durch den Verband abnehmen lässt;
- § 12 Abs. 6 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht ordnungsgemäß betreibt;
- § 12 Abs. 7 dem Verlangen des Verbandes nicht nachkommt, vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen anzupassen;
- § 13 Abs. 1 die Überwachung und Durchführung von Kontrollen verhindert;
- § 13 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
- § 14 dem Verlangen des Verbandes nicht nachkommt, Vorbehandlungsanlagen zu errichten bzw. Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen;
- § 17 Abs. 2 Schmutzwasser einleitet;
- § 17 Abs. 3 Niederschlagswasser, Grund- und Drainagewasser einleitet;
- § 17 Abs. 4 die dort genannten Abfälle und Stoffe in die öffentlichen Schmutzwasseranlagen einbringt;
- § 17 Abs. 5 Schmutzwasser einleitet;
- § 17 Abs. 6 die in dieser Satzung festgesetzten Einleitungswerte überschreitet;
- § 17 Abs. 9 Schmutzwasser zum Erreichen der Einleitungswerte verdünnt;
- § 20 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen nicht nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechend errichtet, betreibt und unterhält;
- § 20 Abs. 2 die Grundstückskläreinrichtung ohne Vorlage der Dokumente in Betrieb nimmt und betreibt;
- § 20 Abs. 3 dem Verlangen des Verbandes nicht entspricht, Mängel zu beseitigen;
- § 20 Abs. 7 die Grundstückskläreinrichtung nach Entleerung nicht wieder ordnungsgemäß in Betrieb nimmt;
- § 21 Schmutzwasser einleitet;
- § 22 Abs. 2 die Notwendigkeit der Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt;
- § 22 Abs. 3 die Notwendigkeit der Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt;
- § 22 Abs. 5 die ungehinderte Zufahrt zur Grundstückskläreinrichtung nicht gewährleistet;
- § 23 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt;
- § 23 Abs. 2 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
- § 24 den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet;
- § 25 die Einrichtungen öffentlicher Schmutzwasseranlagen betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt;
- § 26 seine Anzeigepflichten nicht oder nicht unverzüglich erfüllt;
- Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € entsprechend § 17 OWiG geahndet werden.
- Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 I S.2353 ist der Verbandsvorsteher des Verbandes.
- Für die Anschaffung, Herstellung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Anschlussbeiträge bzw. Kostenerstattungen nach der Beitragssatzung und für die Benutzung der zentralen und dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und die Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserverbandes Oderbruch – Schmutzwasserbeseitigungssatzung – vom 08.12.2004 sowie die Erste Satzung zur Änderung vom 05.12.2007 außer Kraft.
Bad Freienwalde, den 26.05.2011
Verbandsvorsteher
Vorsitzender der Verbandsversammlung